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MarkenDie Kanzlei Cremer & Cremer führt Markenanmeldungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU-Marken) und vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz (WIPO; IR-Marken) durch. Eine Marke kann für alle Zeichen, z.B. Wörter, Slogans, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Farbaufmachungen erlangt werden. Anzugeben sind die Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich das Zeichen bezieht. Vorraussetzungen für die Erlangung des Markenschutzes sind grafische Darstellbarkeit, Unterscheidungskraft und das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses. Mit einer Marke werden Waren und/oder Dienstleistungen als aus Ihrem Unternehmen kommend gekennzeichnet. Sie hat Herkunftsfunktion und Unterscheidungsfunktion. Die Schutzdauer einer deutschen Marke beträgt 10 Jahre. Sie kann jedoch beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden, so dass die Laufzeit Ihrer Marke prinzipiell "endlos" ist. Eine EU-Marke, auch als Gemeinschaftsmarke bezeichnet, gewährt Markenschutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sie hat einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der EG und wird durch die Anmeldung beim EU-Markenamt in Alicante erzielt. Als vor diesem Amt zugelassene Vertreter führen wir dort sowohl das Anmeldeverfahren als auch Widerspruchs- und Löschungsverfahren für Sie durch. Daneben kümmern wir uns auch um Ihre internationalen Markenanmeldungen,
häufig als "IR-Marken" bezeichnet. Hierbei wird das Zeichen
zentral beim internationalen Büro angemeldet und es sind die Vertragsstaaten
zu benennen, für die die internationale Registrierung Wirkung entfalten
soll. Derzeit sind mit diesem Verfahren ca. 70 Staaten weltweit zu erreichen.
Grundlage hierfür ist zum einen das Madrider Markenabkommen und
zum anderen das Protokoll zum Madrider Markenabkommen. Wichtig zu wissen
ist, dass durch eine internationale Registrierung eine Vielzahl an eigenständigen
Marken erworben wird. Sollten in dem einen oder anderen Staat Bedenken
gegen die Registrierung vorliegen, so führt dies ggf. zum Wegfall
der Marke in diesem Staat; die übrigen Marken bleiben davon unberührt.
Anders bei der EU-Marke; da diese eine einheitliche Wirkung in allen
Mitgliedsstaaten hat, fällt bei Vorliegen eines Schutzhindernisses
in einem Mitgliedstaat die gesamte Marke weg. |
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